Medizinrecht – was ist das?
Medizinrecht – allgemeine Definition
Das Medizinrecht ist ein breites Rechtsgebiet mit Rechtsquellen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Zum einen bezieht das Medizinrechts als Schuldrecht Rechtsnormen aus dem Zivilrecht, zum anderen auch Grundlagen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich zur Regelung der Berufsausübung. Daneben kommen auch strafrechtliche Aspekte im so genannten Arztstrafrecht zum Tragen. Auch Sozialversicherungsrecht spielt im Medizinrecht eine große Rolle, allgemeines Berufsrecht und ärztliches Gesellschaftsrecht sowie Arztwerberecht.
Das Medizinrecht, grob formuliert, regelt sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten, Ärzten untereinander sowie Rechtsbeziehungen zu privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen und Landesärztekammern.
Gesundheitsrecht
Zu dem Rechtsgebiet Medizinrecht werden auch die Rechtsgebiete für medizinische Nebenzweige gezählt, hierzu gehören beispielsweise das Apothekenrecht, das Pharmarecht und das Recht für die Pflegeberufe. Diese Rechtszweige werden allgemein unter dem Begriff Gesundheitsrecht zusammengefasst.
Spezifikation des Medizinrechts
Die Hauptinhalte des Medizinrechts sind die Rechte der medizinischen Behandlung. Die Berufsordnung regelt die Berufsausübung, die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten, dies beinhaltet auch Fortbildungen zur Qualitätssicherung.
Behandlungsgrundsätze wie Aufklärungspflicht, Schweigepflicht und Verpflichtung zur ärztlichen Behandlung sowie Praxisvertretungen, Praxisübernahmen und sonstige Komponenten der ärztlichen Berufsausübung werden im Medizinrecht detailliert aufgelistet.
Unter das Medizinrecht fällt auch das Abrechnungswesen der ärztlichen Honorare nach der Gebührenordnung für Privatpatienten und nach den Krankenkassenbestimmungen bei den gesetzlich Krankenversicherten.
Daneben existieren separate Bestimmungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen, die von Kassenpatienten gegen Zahlung in Anspruch genommen werden.
Arztstrafrecht – ein Zweig des Medizinrechts
Neben den schuldrechtlichen Rechtsquellen des zivilrechtlichen Teils des Medizinrechts und den öffentlich-rechtlichen Normen im Gesundheitswesen ist als drittes großes Rechtsgebiet des Medizinrechts das Arztstrafrecht zu erwähnen.
Bei der ärztlichen Tätigkeit kann der Mediziner auch leicht fahrlässig, grob fahrlässig und vorsätzlich in strafrechtlich relevante Verstöße hineingeraten.
Unter das Arztstrafrecht fallen insbesondere Verstöße gegen Verordnungen in der Berufsordnung, so beispielsweise Abrechnungsbetrug und Untreue (§ 263 StGB und § 266 StGB), Bestechlichkeit und Vorteilsannahme (§§ 299, 331, 332 StGB), Verletzung der Schweigepflicht nach §§ 203 und 204 StGB sowie die schwerwiegenden Delikte der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB, der Tötung und Körperverletzung, fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich.
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